Bussgelder und Geldauflagen
Verhängen Strafgerichte oder Staatsanwaltschaften Geldauflagen, können diese an gemeinnützige Institutionen zugewiesen werden. So erfüllen diese Gelder einen unmittelbaren guten Zweck und kommen unseren „kleinen Helden“ zu Gute.
Für Richter
Als Richterin oder Richter oder Vertreter der Staatsanwaltschaft können Sie sich für eine Zuweisung der Geldauflage zugunsten der Stiftung „Große Hilfe für kleine Helden“ entscheiden. Wir sind als gemeinnützige Organisation in die Listen der zuständigen Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte eingetragen und erfüllen alle nötigen Voraussetzungen.
- Ein separates Konto für Geldauflagen.
- Zeitnahe Information, ob die Zahlungsverpflichtung erfüllt wurde.
- Eine feste Ansprechpartnerin innerhalb der Stiftung zum Thema Bußgelder.
Für Zahlungspflichtige
Sie müssen eine gerichtliche Geldauflage erfüllen? Auch wenn Ihre Überweisung nicht ganz freiwillig erfolgt, danken wir Ihnen dafür! Wir investieren Ihr Geld direkt in Projekte für schwerkranke Kinder.
Wichtige Hinweise
- Geben Sie bei Ihrer Zahlung das Aktenzeichen und den Namen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft als Verwendungszweck an. Nur so können wir Ihre Überweisung bestätigen.
- Weil es sich bei Geldauflagen nicht um freiwillige, abzugsfähige Spenden handelt, dürfen wir Ihnen aus rechtlichen Gründen keine Spendenquittung ausstellen. Der Betrag ist nicht steuerlich absetzbar.
- Ratenzahlungen oder den Aufschub der Zahlung dürfen wir Ihnen nicht anbieten. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Gericht.